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Gewässerordnung

des Fischer-Clubs Wittershausen 1972 e. V
Übersicht Gewässerordnung:
§  1 Zweck der Gewässerordnung
§  2 Gewässerwart
§  3 Ausweispapiere
§  4 Grenzen der Vereinsgewässer
§  5 Besondere Bestimmungen
§  6 Ausgabe von Gastkarten
§  7 Uferbenutzung
§  8 Aufsichtspflichten jedes Anglers
Rechtliche Bestimmungen
§ 9 Angelgeräte und Köder
§ 10 Angelplätze
§ 11 Legeangeln und Reusen
§ 12 Köderfischarten
§ 13 Verkauf von gefangenen Fischen
§ 14 Unbeaufsichtigte Fanggeräte
§ 15 Schonzeiten
§ 16 Mindestmaße
§ 17 Fangmenge
§ 18 Abweichende Bestimmungen

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Anhang Gewässerordnung
Betreff:  Jungfischer
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Anhang Geschäftsordnung
Betreff:  Jungfischer
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Anhang Gewässerordnung
Betreff:  Benutzung von Booten und Schwimmhilfen

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Anhang Geschäftsordnung
Betreff:  Arbeitsstunden-Regelung
 
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Gewässerordnung:
für die Gewässer des Fischer-Club Wittershausen  e. V.
1. Allgemeines
§ 1  Zweck der Gewässerordnung 
Die Gewässerordnung des Vereins regelt alle Fragen der Ausübung des Angelns durch die Mitglieder in den Gewässern des Vereins, soweit nicht schon in der Vereinssatzung
Festlegungen getroffen sind.
§ 2   Gewässerwart 
Der auf der Jahreshauptversammlung gewählte Gewässerwart hat in Abstimmung mit dem Vorstand folgende Aufgaben:
a.) Aufsicht über vereinseigene Gewässer und Pachtgewässer,
b.) Pflege der Gewässer,
c.) Beschaffung von Fischbesatz.

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§ 3  Ausweispapiere
Bei der Ausübung des Angelns haben die Mitglieder folgende gültige Ausweispapiere mitzuführen:
a.) Jahresfischereischein mit Personalausweis
b.) Außerordentliche passive Mitglieder und Gastangler die Tageskarte
§ 4  Grenzen der Vereinsgewässer
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich anhand der Gewässerkarten, oder durch Vorsprache über die Grenzen der Vereinsgewässer zu informieren und diese unbedingt zu beachten.
§ 5  Besondere Bestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer besondere Bestimmungen zu erlassen oder Einschränkungen zu verfügen.

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§ 6  Ausgabe von Gastkarten
Der Vorstand ist berechtigt, Gastkarten für Vereinsgewässer auszugeben.
§ 7  Ufernutzung
Die Ufer aller Gewässer sind zu schonen. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen (Parkplätze) abgestellt werden. Das Befahren von Böschungen ist verboten. Für einen angerichteten Schaden ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich. Das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen ist an den Vereinsgewässern nicht gestattet. Ausnahmen können genehmigt werden.
§ 8  Aufsichtspflichten jedes Anglers
Jedes Vereinsmitglied hat darauf zu achten, dass die Vereinsgewässer von Schwarzanglern und sonstigen schädlichen Einflüssen verschont bleiben. Sollten außerdem Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben auftreten, ist der Gewässerwart oder ein am schnellsten erreichbares Vorstandsmitglied zu verständigen.
 
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§ 9  Angelgerät und Köder
a.) Soweit für einzelne Gewässer keine Beschränkung erlassen wurde, darf mit 2 Ruten, Köder nach Wahl geangelt werden
b.) Friedfischangeln dürfen nur mit einem Einzelhaken versehen sein
c.) Während des Angelns dürfen die Ruten nicht verlassen werden und müssen in Reichweite des Anglers liegen.
d.) Beim Angeln mit Kunstködern (Blinker, Spinner usw.) dürfen keine anderen Ruten ausgelegt werden.
e.) Das Benutzen von gewachsenem Holz als Rutenhalter oder ähnliches ist nicht gestattet.
f.) Das Entfernen oder Anpflanzen von Büschen, Schilf, Seerosen oder ähnliches ist ohne Erlaubnis nicht gestattet.
g.) Das Ein- oder Umsetzen von Fischen, Krebsen oder anderen Wassertieren ist in Vereinsgewässern ohne die Erlaubnis des Vorstandes nicht gestattet.
h.) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist grundsätzlich verboten.
 
§ 10  Angelplätze
Der Abstand der ausgelegten Angeln darf insgesamt höchstens 15 Meter betragen.
§ 11  Legeangeln und Reusen 
Die Verwendung von Legeangeln und Reusen ist nicht gestattet.
§ 12  Köderfischarten 
Folgende Fischarten dürfen als Köderfisch verwendet werden: Rotfedern und
Rotaugen nur aus vereinseigenen Gewässern.
§ 13  Verkauf von gefangenen Fischen 
Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist nicht gestattet.
§ 14  Unbeaufsichtigte Fanggeräte
Jedes Mitglied, das am Gewässer ein Fanggerät oder ähnliche Gegenstände ohne Aufsicht findet, ist verpflichtet, dieses zu entfernen und beim Gewässerwart oder einem Vertreter des Ausschusses abzugeben.
§ 15  Schonzeiten
Zander vom 15. Februar bis 15. Mai !
Alle anderen Fischarten unterliegen den gesetzlichen Schonzeiten.
§ 16  Mindestmaße
Hecht 50 cm,
Zander 45 cm,
Karpfen 35 cm,
Schleie 25 cm,
Bachforelle 25 cm,
Regenbogenforelle
kein Mindestmaß,
Aal 40 cm,
Barsch
kein Mindestmaß;
§ 17  Fangmengen 
Hecht 2 Stück/Jahr-Aspach
Hecht 2 Stück/Jahr-Gipswerk
Zander 2 Stück/Jahr-Aspach
Zander 2 Stück/Jahr-Gipswerk
Karpfen 3 Stück/Monat,
Schleie 1 Stück/Monat,
Forellen 4 Stück/Monat,
Aal und Barsch
keine Begrenzung der Fangmenge.
§ 18  Abweichende Bestimmungen 
Der Vorstand kann auch hier für einzelne Gewässer abweichende Bestimmungen erlassen.
 
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Tier- und Naturschutzgesetzes zu beachten.
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Anhang Gewässerordnung 
Betreff: Jungfischer

Aufgenommen in der Fischer-Club Wittershausen als Jungfischer kann,
wer das 10. Lebensjahr erreicht hat und im Besitz eines gültigen Jugend-Fischereischeines ist.
Die Zustimmung des jeweiligen Antrags, obliegt der einheitlichen Zustimmung der Vorstandschaft, unter Voraussetzung das ein Elternteil aus Rechtlich und Versicherungstechnischen gründen als außerordentliches (Passives) Mitglied oder ordentliches (Aktives) Mitglied in den Fischer Club eintritt.
 
  Der Beitrag für Jungfischer beträgt jährlich 25€. Davon werden bei Aufnahme als Aktives Mitglied,die Hälfte des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr angerechnet.

Die Fangbegrenzung für Jungfischer wird wie folgt festgelegt:
Hecht 1 Stück im Jahr
Zander 1 Stück im Jahr
Karpfen   2 Stück   im Monat
Schleie 1 Stück im Monat
Forelle 3 Stück im Monat
Schonmaße: Gültig der Gewässerordnung.

Arbeitsstunden:
Jungfischer sind verpflichtet ab dem 14. Lebensjahr 6 Arbeitsstunden pro Jahr abzuleisten.

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Anhang Geschäftsordnung 
Betreff: Jungfischer

Jungfischer die nach Erreichen des 16. Lebensjahres und erfolgreich abgeschlossener Fischerprüfung ist es gestattet, ohne Aufsicht nur im Gewann-Aspach des Fischer-Club Wittershausen 1972 e.V. das Fischen nach den für Jungfischer geltenden Regeln aus zu üben.

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Anhang Gewässerordnung 
Betreff: Benutzung von Booten und Schwimmhilfen zum Fischfang im Gipswerksee
 
Einstimmig genehmigt und beschlossen am 09.01.2020, verfasst Markus Maier.
 
Das Angeln mit einem Boot (Schwimmhilfe) geschieht eigenverantwortlich. Der Verein (Fischerclub Wittershausen 1972 e.V.) übernimmt keinerlei Haftung für Personen, Sach und Vermögenschäden. Zuwiderhandlung gegen die unten aufgeführten Punkte können zum Vereinsausschluss führen.
 
 •
Das benutzen eines Bootes (Schwimmhilfe) ist nur nach Unterschrift dieses Dokumentes erlaubt das bei der Vorstandschaft zu hinterlegen ist
 •
Das benutzen eines Bootes (Schwimmhilfe) ist nur zum Fischfang im Gipswerksee gestattet
 •
Das benutzen eines Bootes (Schwimmhilfe) ist ausschließlich für aktive Mitglieder erlaubt und schließt Passive, Gastangler und alle unter 18 Jahren aus
 •
Erlaubt sind nur Boote (Schwimmhilfen) die für eine Person zugelassen sind
 •
Das Befahren der Ufer und Dammabschnitte zum Wassern des Bootes (Schwimmhilfe) ist verboten
 •
Die Verwendung von Echolot, Fischtrackern und Antriebsmotoren jeglicher Art ist untersagt
 •
Das anlegen und ankern zum Fischfang ist nicht gestattet
 •
Auf Uferangler ist Rücksicht zu nehmen diese haben Vorrang
 •
Das benutzen eines Bootes (Schwimmhilfe) ist nur bei Tageslicht gestattet
 
 Empfehlungen
 
 •
Ein angemessener Sicherheitsabstand zu den Steilufern ist einzuhalten
 •
Das Tragen einer Schwimmweste
 
 Verzichtserklärung:
 
Mit der Unterzeichnung dieses Dokumentes werden die oben genannten Punkte anerkannt.
Der Unterzeichner verzichtet auf Jeglichen Anspruch auf Schadensersatz und erkennt an das der Fischerclub Wittershausen 1997 e.V. keinerlei Haftung für Personen, Sach und Vermögenschäden übernimmt.
 
 
 
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Ort, Datum
Name, Vorname
Unterschrift

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Anhang Geschäftsordnung 
Betreff:  Arbeitsstunden-Regelung

Der Beschluss vom 27.02.2016 wird nach einstimmigem Beschluss vom 09.01.2020 wie folgt abgeändert. Die Pflichtstunden für Aktive-Arbeitsstundenpflichtige Mitglieder werden auf 15 Arbeitsstunden reduziert. Jedoch werden für jede nicht geleistete Arbeitsstunde 50,00 € fällig. 8 Arbeitsstunden sind bei Arbeitsdiensten zur Erhaltung der Teichanlage abzuleisten. Bei Krankheit kann ein Antrag auf den Erlass der Arbeitsstunden gestellt werden.
 
Es werden Pflichtarbeitsdienste eingeführt die dreimal im Jahr zu einem festgelegten Termin stattfinden. Jedes Aktive-Arbeitsstundenpflichtige Mitglieder wird sich hierzu in eine Liste eintragen, die bei der Jahreshauptversammlung und eine Woche danach in der Fischerhütte ausliegt. Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft.
 
 Einstimmig beschlossen und Gültig ab 08.02.2020 Markus Maier
 
 Vöhringen-Wittershausen, den 04.02.2016 nach einstimmigen Ausschussbeschluss freigegeben.
 
Seite aktualisiert :  05.11.2022


 
 

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