§
1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Fischer-Club Wittershausen 1972 e. V
Der Verein hat seinen
Sitz in Vöhringen Ortsteil Wittershausen
und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf eingetragen.
§
2 Zweck des Vereins
1.) |
| Der Verein dient dem
Zusammenschluss aller Sportfischer, auch der
Jugendlichen, zwecks einheitlicher Ausrichtung und Vertretung der
Mitgliederinteressen sowie Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter
Gelegenheiten zur Ausnutzung fischereisportlicher Betätigung. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.
S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.) |
| Als Sportfischer gilt
derjenige, der die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen als
Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne
Haupt- oder Nebenerwerb ist. |
3.) |
| Hege und Pflege des
Fischbestandes in den heimischen Gewässern. Maßnahmen zum Schutz dieser
Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen
Lebensbedingungen der Fische. |
4.) |
| Ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Gewässer auch mit Elektrofischerei zum Zwecke der
Aussortierung und Umsetzung der Fische entsprechend der hierfür zu
beachtenden gesetzlichen Bestimmungen. |
5.) |
| Zum Zwecke des Naturschutzes
leistet der Verein |
| a) | Maßnahmen
zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und
Landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und
gesunden freilebenden Tierwelt. |
| b) | Die
Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung
artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt |
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- | Aktiven
Mitgliedern |
- | Passiven
Mitgliedern |
- | Jugendlichen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr |
Die Aufnahme, bzw. die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen.
Antragsteller
auf Aktive oder Passive Mitgliedschaft müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben und dürfen wegen Fischereivergehen
nicht vorbestraft sein.
Jugendliche ab dem vollendeten 10.
Lebensjahr bedürfen für den Aufnahmeantrag der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
Aktives Mitglied des
Vereins kann werden, wer Sportfischer ist oder werden will und die
Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit auf Erwerb
gerichtet ist.
Passives Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins ideell oder materiell unterstützt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die
Aufnahme als Mitglied findet durch Abstimmung des Ausschusses mit
einfacher Stimmenmehrheit statt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes
muss die Abstimmung geheim erfolgen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Die Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wirksam.
Die
Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Geschäftsordnung des
Vereins beinhaltet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- | Austritt |
- | Ausschluss |
- | Auflösung des Vereins |
- | Tod |
Der
freiwillige Austritt aus dem Verein muss mindestens einen Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht
Der Ausschluss kann durch den Ausschuss
in folgenden Fällen beschlossen werden:
a) | Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als drei
Monate in Rückstand geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung
seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder nachkommt; |
b) | Wenn das Mitglied den Interessen, der Satzung, der Gewässerordnung oder
der Geschäftsordnung des Vereins zuwiderhandelt. Insbesondere dann,
wenn das Mitglied bei der Pachtung oder dem Erwerb
von Fischwasser mit dem Verein in Wettbewerb tritt; |
c) | Wenn das Mitglied sich fischereirechtlicher Vergehen oder sonstiger
gegen fischereiliche Bestimmungen verstoßender
Handlungen an Fischgewässern, strafbar macht; |
d) | Wenn das Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und
dessen Ansehen schädigt; |
e) | Wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu
Streitigkeiten gegeben hat; |
f) | Wenn das Mitglied zu einer entehrenden Strafe verurteilt worden ist; |
Dem
Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und endgültig.
Sowohl
beim freiwilligen Austritt als auch beim Ausschluss aus dem Verein
verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den
Verein und dessen Vermögen.
Bei freiwilligem Ausscheiden vor Ablauf eines Geschäftsjahres oder
Ausscheiden durch Tod wird auf Antrag vom Ausschuss hinsichtlich einer
Vergütung entschieden.
§ 7 Beiträge
Die
Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, sowie Gebühren für
Gastkarten und die Benutzung von Vereinseinrichtungen und
Vereinseigentum wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
§ 8 Verwaltung
Organe des Vereins sind der Vorstand und der Ausschuss.
Beide Organe werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9 Vorstand
Der
Vorstand leitet den Verein. Er beruft die Ausschuss- und
Mitgliederversammlungen ein und beurkundet die Beschlüsse des
Ausschusses und der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
1.) | dem Vorsitzenden |
2.) | seinem Stellvertreter. |
Gerichtlich
und außergerichtlich i.S. des §26 Abs. 2 BGB wird der Verein sowohl
durch den Vorsitzenden als auch seinem Stellvertreter vertreten. Es
besteht also Einzelvertretungsvollmacht.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden soll jedoch dem Verein gegenüber nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Vorsitzender und Stellvertreter sind gegenüber dem Verein an die Beschlüsse des
Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
Kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit seine Tätigkeit länger
als drei Monate nicht mehr ausüben, so kann innerhalb von vierzehn Tagen der Vorstand
durch
Zuwahl aus dem Ausschuss ergänzt werden. Die Zuwahl bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung die innerhalb von drei Monaten zur
Beschlussfassung einzuberufen ist.
Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich.
§ 10 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
1.) | dem Vorsitzenden |
2.) | seinem Stellvertreter |
3.) | Kassierer |
4.) | Gewässerwart |
5.) | Schriftführer |
6.) | 3 Beisitzer
der Aktiven Mitgliedern oder bei Bedarf |
| 2 Beisitzer der Aktiven Mitgliedern und einem Jugendwart |
7.) | 1 Beisitzer der Passiven Mitglieder |
Dem Ausschuss kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit dieselbe nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder
anwesend sind. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der
Schriftführer führt die Protokolle. Über jede Versammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben und aktenkundig zu verwahren.
Der Kassier besorgt das gesamte Kassier und Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
Der
Gewässerwart führt die Aufsicht über die Fischwasser des Vereins und
verwaltet die Fischereigeräte. Er leitet den Fischeinsatz und die
übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Der Ausschuss ist ermächtigt:
a) | über außerordentliche, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen; |
b) | zur Beratung bestimmter Fragen besondere Unterausschüsse oder
Sachverständige aufzustellen bzw. heranzuziehen; |
c) | nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. |
§ 11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des
Geschäftsjahres statt. In derselben berichtet der Vorstand über die
Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins im abgelaufenen
Geschäftsjahres.
Der Kassier legt die zuvor von zwei Mitgliedern geprüfte Jahresrechnung zu seiner
Entlastung und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.
Außerdem werden die vom Ausschuss auf die Tagesordnung gesetzten
Angelegenheiten beraten und die Wahlen vorgenommen.
Die
Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie
spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der
Tagesordnung durch den Schwarzwälder Boten, das Gemeindeblatt oder
durch besondere Einladung bekannt gegeben wird.Die Abstimmung in der
Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Versammlung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der
Mitgliederversammlung
zu stellen. Dieselben müssen jedoch eine Woche vor der Versammlung bei
dem Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. In der
Versammlung gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und
Beschlussfassung zugelassen werden, wenn ein drittel der anwesenden
Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Ausschuss dies für
erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand eine solche innerhalb
vier Wochen einberufen, wenn ein dahin gehender Antrag von mindestens
einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes
gestellt wird.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschriften können in Buchform geführt werden.
§ 12 Wahlen
Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Der Ausschuss einschließlich Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
Die
Mitgliederversammlung wählt gleichfalls zwei Kassenprüfer für die Dauer
von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht im Ausschuss des Vereins
sein.
Die Wahlen finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Ausfall eines Ausschussmitgliedes tritt der bei der letzten Wahl
mit der nächst höheren Stimmenzahl Bedachte in den Ausschuss ein.
Gegebenenfalls ergänzt sich der Ausschuss bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Zuwahl.
§ 13 Fischereierlaubnis
Aktive
und passive Mitglieder, sowie Jugend-Mitglieder erhalten durch
Leistung ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages die Möglichkeit in den
Vereinsgewässern zu fischen.
Die Regularien und näheren Bestimmungen sind in der Gewässerordnung festgelegt.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fischereierlaubnis besteht nicht.
Die Fischereierlaubnis-Inhaber haben sich gewissenhaft an die fischereigesetzlichen
Bestimmungen, die Gewässerordnung und die Geschäftsordnung des Vereins zu halten.
Bei Übertretung dieser Vorschriften kann der Ausschuss die Fischereierlaubnis für
ungültig erklären und dem Übertreter die weitere Erteilung einer
Fischereierlaubnis auf kürzere oder längere Zeit versagen.
Eine für ungültig erklärte Fischereierlaubnis ist sofort dem Verein zurückzugeben.
Bei Versagung oder Entzug einer Fischereierlaubnis steht dem Betroffenen
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 14 Änderung der Satzung
Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jugendmitglieder werden nicht berücksichtigt
§ 15 Auflösung des Vereins
Der
Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine
Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der
Verpflichtungen
noch verbleibt, der Gemeinde Vöhringen, Ortsverwaltung Wittershausen am
Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es
ausschließlich und unmittelbar für gleiche gemeinnützige fischereiliche
Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen zu übergeben, die es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige fischereiliche Zwecke
zu verwenden haben.
Das vorherige Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt ist herzustellen.
§ 16 Jugendmitglied (Jungfischer)
Jugendmitglied kann werden, wer ab dem 10. Lebensjahr, einen Antrag beim Ausschuss
auf Aufnahme als Jungfischer stellt. Der Jungfischer muss gleichzeitig beim
Bürgermeisteramt einen Jungfischerausweis beantragen. Jungfischer dürfen den
Fischfang nur mit einer Handangel und nur unter Aufsicht eines aktiven Mitgliedes ausüben.
Der Ausschuss stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder über die
Aufnahme ab.
Der Jungfischer erwirbt nicht die Eigenschaften eines aktiven Mitgliedes.
Er ist nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Der Jungfischer muss zwischen dem sechzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr
die staatliche Fischerprüfung ablegen.
Über eine Aufnahme als Aktives Mitglied wird nach dem achtzehnten
Lebensjahr bei einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme als Aktives) Mitglied.
§ 17 Geschäftsordnung
Die
Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung sie wird durch die
Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigt.
Entscheidungen
des Ausschusses, die nicht durch die Hauptversammlung oder
außerordentliche Hauptversammlung genehmigt werden müssen, sind
ebenfalls enthalten.
Dies sind unter anderem:
- Aufnahmebeitrag für Neu-Mitglieder
- Jahresbeitrag für Aktive und Passive Mitglieder
- Beiträge für Jugendmitglieder
- Pflicht-Arbeitsstunden
- Ehrungen
Desweiteren regelt die Geschäftsordnung alle Belange des Vereins, die vorstehend nicht erwähnt sind.
§ 18 Gewässerordnung
Die
durch Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung
genehmigte Gewässerordnung und Disziplinarordnung sind nicht
Bestandteil der Satzung und für jedes
Mitglied verbindlich.
Entscheidungen
des Ausschusses, die nicht durch die Hauptversammlung oder
außerordentliche Hauptversammlung genehmigt werden müssen, sind
ebenfalls enthalten.
Seite aktualisiert : 05.11.2022