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Satzung

des Fischer-Clubs Wittershausen 1972 e. V
-gegründet am 30. Oktober 1972  – Satzungsänderung vom  2004.04.02

Übersicht Satzung:
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§ 1 Name des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Verwaltung
§ 9 Vorstand
§10 Ausschuss
§11 Mitgliederversammlung
§12 Wahlen
§13 Fischereierlaubnis
§14 Änderung der Satzung
§15 Auflösung des Vereins
§16 Jugendmitglied (Jungfischer)
§17 Geschäftsordnung
§18 Gewässerordnung

§ 1  Name des Vereins 
Der Verein führt den Namen „Fischer-Club Wittershausen 1972 e. V
Der Verein hat seinen Sitz in Vöhringen Ortsteil Wittershausen
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf eingetragen.
 

§ 2  Zweck des Vereins 
1.)
Der Verein dient dem Zusammenschluss aller Sportfischer, auch der Jugendlichen, zwecks einheitlicher Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen sowie Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausnutzung fischereisportlicher Betätigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.)
Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen  als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.
3.)
Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern. Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
4.)
Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer auch mit Elektrofischerei zum Zwecke der Aussortierung und Umsetzung der Fische entsprechend der hierfür zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen.
5.)
Zum Zwecke des Naturschutzes leistet der Verein

a)Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und Landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt.

b)Die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt
§ 3  Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4  Mitgliedschaft 
Der Verein besteht aus:
-Aktiven Mitgliedern
-Passiven Mitgliedern
-Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Die Aufnahme, bzw. die Mitgliedschaft  ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen.
Antragsteller auf Aktive oder Passive Mitgliedschaft  müssen  das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen  wegen Fischereivergehen nicht vorbestraft sein.
Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bedürfen für den Aufnahmeantrag  der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer Sportfischer ist oder werden will und die Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit auf Erwerb gerichtet ist.
Passives Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins ideell oder materiell unterstützt.
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft 
Die Aufnahme als Mitglied findet durch Abstimmung des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Die Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wirksam.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Geschäftsordnung des Vereins beinhaltet.
§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet durch:
-Austritt
-Ausschluss
-Auflösung des Vereins
-Tod
Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht

Der Ausschluss kann durch den Ausschuss
in folgenden Fällen beschlossen werden:
a)Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate in Rückstand geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder nachkommt;
b)Wenn das Mitglied den Interessen, der Satzung, der Gewässerordnung oder der Geschäftsordnung des Vereins zuwiderhandelt. Insbesondere dann, wenn das Mitglied bei der Pachtung oder dem
Erwerb von Fischwasser mit dem Verein in Wettbewerb tritt;
c)Wenn das Mitglied sich fischereirechtlicher Vergehen oder sonstiger gegen
fischereiliche Bestimmungen verstoßender Handlungen an Fischgewässern, strafbar macht;
d)Wenn das Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt;
e)Wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
f)Wenn das Mitglied zu einer entehrenden Strafe verurteilt worden ist;
Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und endgültig.
 
Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch beim Ausschluss aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein und dessen Vermögen.
Bei freiwilligem Ausscheiden vor Ablauf eines Geschäftsjahres oder
Ausscheiden durch Tod wird auf Antrag vom Ausschuss hinsichtlich einer
Vergütung entschieden.
§ 7  Beiträge 
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, sowie Gebühren für Gastkarten und die Benutzung von Vereinseinrichtungen und Vereinseigentum wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
§ 8  Verwaltung 
Organe des Vereins sind der Vorstand und der Ausschuss.
Beide Organe werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9  Vorstand 
Der Vorstand leitet den Verein. Er beruft die Ausschuss- und Mitgliederversammlungen ein und beurkundet die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
1.)dem Vorsitzenden
2.)seinem Stellvertreter.
Gerichtlich und außergerichtlich i.S. des §26 Abs. 2 BGB wird der Verein sowohl durch den Vorsitzenden als auch seinem Stellvertreter vertreten. Es besteht also Einzelvertretungsvollmacht.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden soll jedoch dem Verein gegenüber nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Vorsitzender und Stellvertreter sind gegenüber dem Verein an die Beschlüsse des
Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit seine Tätigkeit länger
als drei Monate nicht mehr ausüben, so kann innerhalb von vierzehn Tagen der Vorstand
durch Zuwahl aus dem Ausschuss ergänzt werden. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung die innerhalb von drei Monaten zur
Beschlussfassung einzuberufen ist.
Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich.
§ 10  Ausschuss 
Der Ausschuss besteht aus:
1.)dem Vorsitzenden
2.)seinem Stellvertreter
3.)Kassierer
4.)Gewässerwart
5.)Schriftführer
6.)3 Beisitzer der Aktiven Mitgliedern oder bei Bedarf

2 Beisitzer der Aktiven Mitgliedern und einem Jugendwart
7.)1 Beisitzer der  Passiven Mitglieder
Dem Ausschuss kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten
zu, soweit dieselbe nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder
anwesend sind. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schriftführer führt die Protokolle. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und aktenkundig zu verwahren.
Der Kassier besorgt das gesamte Kassier und Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

Der Gewässerwart führt die Aufsicht über die Fischwasser des Vereins und verwaltet die Fischereigeräte. Er leitet den Fischeinsatz und die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Der Ausschuss ist ermächtigt:
a)über außerordentliche, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen;
b)zur Beratung bestimmter Fragen besondere Unterausschüsse oder Sachverständige aufzustellen bzw. heranzuziehen;
c)nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
§ 11  Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. In derselben berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahres.
Der Kassier legt die zuvor von zwei Mitgliedern geprüfte Jahresrechnung zu seiner
Entlastung und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.
Außerdem werden die vom Ausschuss auf die Tagesordnung gesetzten
Angelegenheiten beraten und die Wahlen vorgenommen.
Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch den Schwarzwälder Boten, das Gemeindeblatt oder durch besondere Einladung bekannt gegeben wird.Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der
Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen jedoch eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn ein drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand eine solche innerhalb vier Wochen einberufen, wenn ein dahin gehender Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschriften können in Buchform geführt werden.
§ 12  Wahlen 
Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

Der Ausschuss einschließlich Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
Die Mitgliederversammlung wählt gleichfalls zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht im Ausschuss des Vereins sein.
Die Wahlen finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Ausfall eines Ausschussmitgliedes tritt der bei der letzten Wahl
mit der nächst höheren Stimmenzahl Bedachte in den Ausschuss ein.
Gegebenenfalls ergänzt sich der Ausschuss bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Zuwahl.
§ 13  Fischereierlaubnis 
Aktive und passive Mitglieder, sowie Jugend-Mitglieder erhalten  durch Leistung ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages die Möglichkeit in den Vereinsgewässern zu fischen.
Die Regularien und näheren Bestimmungen  sind in der Gewässerordnung festgelegt.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fischereierlaubnis besteht nicht.
Die Fischereierlaubnis-Inhaber haben sich gewissenhaft an die fischereigesetzlichen
Bestimmungen, die Gewässerordnung und die Geschäftsordnung des Vereins zu halten.
Bei Übertretung dieser Vorschriften kann der Ausschuss die Fischereierlaubnis für
ungültig erklären und dem Übertreter die weitere Erteilung einer
Fischereierlaubnis auf kürzere oder längere Zeit versagen.
Eine für ungültig erklärte Fischereierlaubnis ist sofort dem Verein zurückzugeben.

Bei Versagung oder Entzug einer Fischereierlaubnis steht dem Betroffenen
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 14  Änderung der Satzung 
Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jugendmitglieder werden nicht berücksichtigt
§ 15  Auflösung des Vereins 
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der
Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Vöhringen, Ortsverwaltung Wittershausen am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gleiche gemeinnützige fischereiliche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen zu übergeben, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige fischereiliche Zwecke zu verwenden haben.
Das vorherige Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt ist herzustellen.
§ 16  Jugendmitglied (Jungfischer) 
Jugendmitglied kann werden, wer ab dem 10. Lebensjahr, einen Antrag beim Ausschuss
auf Aufnahme als Jungfischer stellt. Der Jungfischer muss gleichzeitig beim
Bürgermeisteramt einen Jungfischerausweis beantragen. Jungfischer dürfen den
Fischfang nur mit einer Handangel und nur unter Aufsicht eines aktiven Mitgliedes ausüben.
Der Ausschuss stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder über die
Aufnahme ab.
Der Jungfischer erwirbt nicht die Eigenschaften eines aktiven  Mitgliedes.
Er ist nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Der Jungfischer muss zwischen dem sechzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr
die staatliche Fischerprüfung ablegen.
Über eine Aufnahme als Aktives Mitglied wird nach dem achtzehnten
Lebensjahr bei einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme als  Aktives) Mitglied.
§ 17  Geschäftsordnung 
Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung sie wird durch die Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigt.
Entscheidungen des Ausschusses, die nicht durch die Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigt werden müssen, sind ebenfalls enthalten.
 Dies sind unter anderem:
- Aufnahmebeitrag für Neu-Mitglieder
- Jahresbeitrag für Aktive und Passive Mitglieder
- Beiträge für Jugendmitglieder
- Pflicht-Arbeitsstunden
- Ehrungen
Desweiteren regelt die Geschäftsordnung alle Belange des Vereins, die vorstehend nicht erwähnt sind.
§ 18  Gewässerordnung 
Die durch Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigte Gewässerordnung und Disziplinarordnung sind nicht Bestandteil der Satzung und für jedes
Mitglied verbindlich.
Entscheidungen des Ausschusses, die nicht durch die Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigt werden müssen, sind ebenfalls enthalten.
Seite aktualisiert :  05.11.2022

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